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2. Merkblatt: General-Vorsorgevollmacht

Überblick Broschüren
       

1. Merkblatt : aufgeklärte(!) Organspende (neu)
2. Merkblatt : INFORMIERTE ERKLÄRUNGEN zu
ORGANSPENDE und PATIENTENVERFÜGUNG
(neu)
3. Merkblatt : General-Vorsorgevollmacht (überarbeitet)
4. Merkblatt : Patientenverfügung (überarbeitet)

       

Dieses Merkblatt soll über wesentliche Fragen im Zusammenhang mit geeigneter Vorsorge durch Vollmachtserteilung unterrichten.
Es ist mit Stand vom 21.05.2011 sorgfältig erarbeitet.

Vorsorglich:
Für etwaige Unrichtigkeiten oder missverständliche Formulierungen wird jedoch in keiner Weise gehaftet. Durch Aushändigung des Merkblatts allein wird ein Auftrag nicht begründet oder bestätigt.

Was geschieht, wenn ich einmal "nicht mehr kann" ?
Unfall oder Krankheit können jeden treffen. Wer kann für mich handeln, wenn ich es nicht mehr selbst tun kann, zum Beispiel: für mich einer Operation zustimmen, einen Heimvertrag schließen, einen Gegenstand verkaufen, Post entgegennehmen ... ? Klare Antwort: Das können, entgegen oft anzutreffender gegenteiliger Meinung und Übung, (zum Beispiel) NICHT der Ehegatte und NICHT die Kinder, sondern NUR eine Person, der vorher eine ausdrückliche VOLLMACHT wirksam erteilt wurde, und auch dies nur, so weit diese Vollmacht reicht. Wenn und soweit keine Vollmacht vorliegt, muss das Betreuungsgericht nach Anhörung eines psychiatrischen Sachverständigen eine/n Betreuer/in bestellen, die/der die Rechte des Betroffenen im vorgeschriebenen Umfang wahrnimmt.

Wer keine Betreuung will, muss frühzeitig eine Vollmacht erteilen.
Diese sollte weitreichend, am besten als unbedingte Generalvollmacht unter Einbeziehung persönlicher, ärztlicher und freiheitsbeschränkender Maßnahmen ausgestaltet sein, vor allem auch schwerer Eingriffe dieser Art gemäß §§ 1904 V, 1906 V BGB.

Folgende weiteren Fragen sollten in der Vollmachtsurkunde geregelt sein: Die Vollmacht sollte jederzeit widerruflich sein. Der Bevollmächtigte sollte, ggf. für besondere, oder auch von ihm im Einzelfall zu bestimmende Fälle, Untervollmacht erteilen dürfen, z.B. also einen Rechtsanwalt für den Vollmachtgeber bevollmächtigen können. Soll die Vollmacht mit dem Tode des Vollmachtgebers erlöschen oder soll sie für seine Erben jedenfalls so lange weitergelten, bis einer der Erben sie widerruft? (Im letzteren Falle kann bei öffentlich beglaubigter Vollmacht ein etwa sonst erforderlicher (teurer) Erbschein erspart werden, weil der Bevollmächtigte für die Erben, wer immer das auch sei, handeln kann.) Auch bei Widerruf/Erlöschen gilt die Vollmacht in besonderen... weiter im PDF-Dokument zum Download, Abspeichern oder Ausdrucken    70 KB, 2 Seiten


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