Dieses Merkblatt soll über wesentliche Fragen im Zusammenhang mit geeigneter Vorsorge durch Vollmachtserteilung unterrichten.
Es ist mit Stand vom 21.05.2011 sorgfältig erarbeitet.
Vorsorglich:
Für etwaige Unrichtigkeiten oder missverständliche Formulierungen wird jedoch in keiner Weise gehaftet. Durch Aushändigung des Merkblatts allein wird ein
Auftrag nicht begründet oder bestätigt.
Was geschieht, wenn ich einmal "nicht mehr kann" ?
Unfall oder Krankheit können jeden treffen. Wer kann für mich handeln, wenn ich es nicht mehr selbst tun kann, zum Beispiel: für mich einer Operation
zustimmen, einen Heimvertrag schließen, einen Gegenstand verkaufen, Post entgegennehmen ... ? Klare
Antwort: Das können, entgegen oft anzutreffender gegenteiliger Meinung und Übung, (zum Beispiel) NICHT der Ehegatte und NICHT die Kinder, sondern NUR eine Person, der vorher eine ausdrückliche VOLLMACHT
wirksam erteilt wurde, und auch dies nur, so weit diese Vollmacht reicht. Wenn und soweit keine Vollmacht
vorliegt, muss das Betreuungsgericht nach Anhörung eines psychiatrischen Sachverständigen eine/n
Betreuer/in bestellen, die/der die Rechte des Betroffenen im vorgeschriebenen Umfang wahrnimmt.
Wer keine Betreuung will, muss frühzeitig eine Vollmacht erteilen.
Diese sollte weitreichend, am besten
als unbedingte Generalvollmacht unter Einbeziehung persönlicher, ärztlicher und freiheitsbeschränkender
Maßnahmen ausgestaltet sein, vor allem auch schwerer Eingriffe dieser Art gemäß §§ 1904 V, 1906 V BGB.
Folgende weiteren Fragen sollten in der Vollmachtsurkunde geregelt sein: Die Vollmacht sollte jederzeit
widerruflich sein. Der Bevollmächtigte sollte, ggf. für besondere, oder auch von ihm im Einzelfall zu bestimmende
Fälle, Untervollmacht erteilen dürfen, z.B. also einen Rechtsanwalt für den Vollmachtgeber bevollmächtigen
können. Soll die Vollmacht mit dem Tode des Vollmachtgebers erlöschen oder soll sie für seine
Erben jedenfalls so lange weitergelten, bis einer der Erben sie widerruft? (Im letzteren Falle kann bei öffentlich
beglaubigter Vollmacht ein etwa sonst erforderlicher (teurer) Erbschein erspart werden, weil der Bevollmächtigte
für die Erben, wer immer das auch sei, handeln kann.) Auch bei Widerruf/Erlöschen gilt die
Vollmacht in besonderen... weiter im PDF-Dokument zum Download, Abspeichern oder Ausdrucken 70 KB, 2 Seiten
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