Home

eine Seite zurück Startseite

 

3. Merkblatt: Patientenverfügung

Überblick Broschüren
       

1. Merkblatt : aufgeklärte(!) Organspende (neu)
2. Merkblatt : INFORMIERTE ERKLÄRUNGEN zu
ORGANSPENDE und PATIENTENVERFÜGUNG
(neu)
3. Merkblatt : General-Vorsorgevollmacht (überarbeitet)
4. Merkblatt : Patientenverfügung (überarbeitet)

       

Dieses Merkblatt soll über wesentliche Fragen im Zusammenhang mit geeigneter Vorsorge durch eine Patientenverfügung unterrichten.
Es ist mit Stand vom 21.05.2011 sorgfältig erarbeitet.

Vorsorglich:
Für etwaige Unrichtigkeiten oder missverständliche Formulierungen wird jedoch in keiner Weise gehaftet. Durch Aushändigung des Merkblatts allein wird ein Auftrag nicht begründet oder bestätigt.

Eine Patientenverfügung (künftig hier: "PV" genannt) liegt (gemäß § 1901 a BGB) vor, wenn "ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt (hat), ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt." Dies gilt unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betroffenen. Es gibt keine Reichweitenbegrenzung. Niemand kann zur Errichtung einer PV verpflichtet werden. Errichtung oder Vorlage einer PV darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden. Eine PV hat kein Verfalldatum; ihre turnusgemäße Bestätigung ist nicht erforderlich, aber zu empfehlen. Sie ist jederzeit widerruflich. Der Bevollmächtigte oder der gerichtlich bestellte Betreuer, hat dem in der PV formulierten Willen des Betroffenen "Ausdruck und Geltung zu verschaffen," § 1901 a I 2 BGB. Es gilt ein dialogisches Verfahren (gemäß § 1901 b BGB): Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. Er und der Bevollmächtigte/Betreuer erörtern diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage für die Entscheidung des Bevollmächtigten/Betreuers. Der Arzt hat nach dem Gesetz keine eigene Entscheidungskompetenz.

Liegt keine PV vor, oder treffen die Festlegungen einer PV nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, so hat der Bevollmächtigte/Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme einwilligt oder sie untersagt. Hierbei ... weiter im PDF-Dokument zum Download, Abspeichern oder Ausdrucken    80 KB, 2 Seiten


 on top




Dr. Friedrich & Partner, Rechtsanwälte, Babenhausen, Hessen

 

 

 

 

© Copyright 2000-2012 Dr. Friedrich & Partner, Rechtsanwälte, D-64832 Babenhausen, Germany      | Impressum |     Webdesign: MultiMedia-Bachor
eine Seite zurück Startseite